Norm
AngG §17 IVRechtssatz
Wird einem Angestellten ein Urlaub schon vor Zurücklegung einer Dienstzeit von sechs Monaten gewährt, dann kann dieser als Urlaub im Sinne der §§ 17 ff AngG gewertet werden. Die Vereinbarung, daß Urlaub ohne Bezahlung gewährt wird, ist nur rechtswirksam, wenn dem Angestellten auch der gebührende bezahlte Urlaub gewährt wird.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: vorzeitig, Wartezeit, Erholungsurlaub, unbezahlt, gegen Entfall der Bezüge, Urlaubsgesetz, Wirksamkeit, Voraussetzung, UrlaubsentgeltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0028237Dokumentnummer
JJR_19631217_OGH0002_0040OB00127_6300000_002