Norm
ABGB §364c B3Rechtssatz
In dem von je zur Hälfte eigentumsberechtigten Ehegatten vereinbarten wechselseitigen Veräußerungs- und Belastungsverbot liegt eine Verpflichtung zur Fortsetzung der Gemeinschaft, die aber bei wichtigen Gründen für die Aufhebung der Gemeinschaft ( zumal nach der Ehescheidung ) erlischt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0010745Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.08.2016