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41/02 Melderecht;Norm
MeldeG 1991 §1 Abs7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Marktgemeinde Gerersdorf-Sulz, vertreten durch Dax-Klepeisz-Klimburg-Schuszter Rechtsanwaltspartnerschaft GmbH in 7540 Güssing, Europastraße 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 27. Februar 2002, Zl. 624080/5- II/A/3/02-sci, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Partei: Bürgermeister der Bundeshauptstadt Wien), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Im angefochtenen Bescheid werden auf Grundlage der Wohnsitzerklärung des Betroffenen Ewald K. folgende, vom Beschwerdeführer nicht bekämpfte Feststellungen getroffen:
Der am 9. Juli 1963 geborene, geschiedene Betroffene Ewald K. ist in der Gemeinde des beschwerdeführenden Bürgermeisters (Gemeinde 7542 Gerersdorf-Sulz, Burgenland; ca. 155 Straßen-km von Wien entfernt, seit 1992 mit Hauptwohnsitz gemeldet. In Wien ist er mit einem weiteren Wohnsitz gemeldet; er ist dort berufstätig und tritt den Weg zur Arbeitsstäte grundsätzlich von Wien aus an. In seiner Wohnsitzerklärung gab er die Aufenthaltsdauer am Hauptwohnsitz mit 80 Tagen, in Wien mit 184 Tagen an. Als Mitbewohner führte er für Wien seine im Jahre 1995 geborene Tochter an.
In seiner ergänzenden Stellungnahme an die belangte Behörde vom 16. November 2001 präzisierte der Betroffene, in Wien als Straßenbahnfahrer beschäftigt zu sein, weshalb er im Zeitraum 1982 bis 1992 Wien als Hauptwohnsitzort gewählt habe. 1992 habe er sich jedoch entschlossen, in seiner Heimatgemeinde ein Einfamilienhaus zu bauen. Er sei in Gerersdorf in mehreren Vereinen tätig, sei dort in der Wählerevidenz eingetragen und nehme sein Wahlrecht auch in Gerersdorf in Anspruch. Die minderjährige Tochter lebe bei seiner geschiedenen Ehefrau in London.
Der beschwerdeführende Bürgermeister führte in seiner Stellungnahme vom 6. November 2001 aus, der Betroffene habe bis September 1999 bei seinen Eltern gewohnt, seither lebe er jedoch in seinem mit Wohnbauförderungsmitteln neu errichteten Einfamilienhaus am Hauptwohnsitzort .
Mit dem angefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde über Antrag des mitbeteiligten Bürgermeisters den Hauptwohnsitz des Betroffenen in der Gemeinde des Beschwerdeführers auf.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens nicht vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Wohl hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0945, ausgeführt, dass sog. "Wochenpendler", die eine Unterkunft (Wohnung) am Ort oder in der näheren Umgebung des Arbeitsplatzes als weiteren Wohnsitz nehmen, damit keinen Hauptwohnsitz begründet haben. Das Kriterium "nur aus beruflichen Gründen" kann aber hier nicht vorliegen, wenn der Betroffene nur ca. 80 Tage im Jahr - wie im angefochtenen Bescheid unbekämpft festgestellt - am gewählten Hauptwohnsitz anwesend ist, sodass er offenbar auch einen großen Teil seiner Freizeit in Wien verbringt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2002, Zl. 2001/05/1077).
Die belangte Behörde konnte daher ohne Rechtsirrtum davon ausgehen, dass der Betroffene ohne hinreichende Grundlage in der Gemeinde des beschwerdeführenden Bürgermeisters den Hauptwohnsitz gemeldet hat.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 19. Juni 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002050619.X00Im RIS seit
18.09.2002