Norm
ZPO §193 Abs3Rechtssatz
Die Wiedereröffnung der Verhandlung kann nicht darauf gestützt werden, dass nach Schluss der Verhandlung bestimmte Ereignisse eingetreten sind, die eine andere Entscheidung rechtfertigen würden, wie ja überhaupt Neuerungen keine Grundlage für einen erfolgversprechenden Wiedereröffnungsantrag sein können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0036986Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.08.2018