Norm
AngG §17 IVRechtssatz
Eine von den Vertragsteilen bei Dienstantritt geschlossene Vereinbarung, für einen Urlaub, der vor Vollendung einer Dienstzeit von sechs Monaten (§ 17 Abs 3 AngG) gewährt wird, kein Urlaubsentgelt zu bezahlen, ist nur dann rechtswirksam, wenn dem Dienstnehmer im ersten Dienstjahr noch ein weiterer, bezahlter Urlaub gewährt wird.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, vorzeitig, Wartezeit, Entgelt, gegen Entfall der Bezüge, Urlaubsgesetz, Angestellte, unbezahlt, Angestellte, WirksamkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0028234Dokumentnummer
JJR_19631217_OGH0002_0040OB00127_6300000_001