RS OGH 1963/12/17 4Ob127/63

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1963
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Norm

AngG §17 IV
AngG §17a
AngG §40

Rechtssatz

Eine von den Vertragsteilen bei Dienstantritt geschlossene Vereinbarung, für einen Urlaub, der vor Vollendung einer Dienstzeit von sechs Monaten (§ 17 Abs 3 AngG) gewährt wird, kein Urlaubsentgelt zu bezahlen, ist nur dann rechtswirksam, wenn dem Dienstnehmer im ersten Dienstjahr noch ein weiterer, bezahlter Urlaub gewährt wird.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 127/63
    Entscheidungstext OGH 17.12.1963 4 Ob 127/63
    Veröff: Arb 7856

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer, vorzeitig, Wartezeit, Entgelt, gegen Entfall der Bezüge, Urlaubsgesetz, Angestellte, unbezahlt, Angestellte, Wirksamkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0028234

Dokumentnummer

JJR_19631217_OGH0002_0040OB00127_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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