Norm
HGB §105Rechtssatz
Der Gesellschafter kann wegen seiner Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft bei einem für Klagen gegen die Gesellschaft gegebenen Gerichtsstand nur dann belangt werden, wenn dieser Gerichtsstand unabhängig von seiner Eigenschaft als Gesellschafter auf Grund sonstiger Zuständigkeitsbestimmungen auch für seine Person gegeben ist. Als solcher Gerichtsstand könnte der Gerichtsstand des Erfüllungsortes in Betracht kommen, weil für die Erfüllung der Verbindlichkeit nicht nur die OHG selbst, sondern auch der offene Gesellschafter persönlich haftet (anders beim Gerichtsstand der Niederlassung).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0046745Dokumentnummer
JJR_19631217_OGH0002_0080OB00316_6300000_001