Norm
ABGB §1419Rechtssatz
Verweigert der betreibende Gläubiger selbst ohne hinreichenden Grund die Annahme des Geschuldeten, so ist dies kein Grund, die Exekution einzustellen. Der Verpflichtete muß den Betrag gemäß § 1425 ABGB bei Gericht erlegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0001381Dokumentnummer
JJR_19631218_OGH0002_0030OB00170_6300000_001