RS OGH 1963/12/18 3Ob170/63, 3Ob18/85

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Veröffentlicht am 18.12.1963
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Norm

ABGB §1419
ABGB §1425 VA
EO §40

Rechtssatz

Verweigert der betreibende Gläubiger selbst ohne hinreichenden Grund die Annahme des Geschuldeten, so ist dies kein Grund, die Exekution einzustellen. Der Verpflichtete muß den Betrag gemäß § 1425 ABGB bei Gericht erlegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0001381

Dokumentnummer

JJR_19631218_OGH0002_0030OB00170_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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