Norm
ABGB §1097Rechtssatz
Der Ersatz der dem Bestandgeber obliegenden (notwendigen) Aufwendungen kann unbedingt gefordert werden. Dem Bestandgeber bleibt es überlassen, diese Aufwendungen allenfalls durch den Antrag nach § 7 Abs 1 MG auf die Mieter (rück -) zuüberwälzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0020531Dokumentnummer
JJR_19631219_OGH0002_0050OB00394_6300000_001