Norm
ZPO §583Rechtssatz
Auch nach Fällung des Schiedsspruches bleibt das Schiedsgericht für die Erledigung weiterer durch den Schiedsspruch nicht erledigter Fragen zuständig, wenn sie vor das vereinbarte Schiedsgericht gehören (Analogie aus § 583 Abs 3 ZPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0045049Dokumentnummer
JJR_19631219_OGH0002_0030OB00142_6300000_002