Norm
StPO §401Rechtssatz
Auch dann, wenn auf Grund eines im Sinne des § 501 StPO von dem militärischen Standeskörper gestellten Ansuchens oder einen diesem gleichzuhaltenden, aus militärdienstlichen Gründen erfolgten Befürwortung eines vom Soldaten selbst eingebrachten Strafaufschubsgesuches die Vollstreckung der Strafe um mehr als sechs Monate hinausgeschoben werden soll, ist zur Genehmigung des Strafaufschubs gemäß dem § 401 Abs 7 StPO ausschließlich der Gerichtshof zweiter Instanz funktionell zuständig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0101538Dokumentnummer
JJR_19631219_OGH0002_0100OS00295_6300000_001