Norm
ABGB §1301Rechtssatz
Die Gewerkschaft, die einen Streik zwar nicht beginnt und auch nicht übernimmt, jedoch an die Streikenden Gemaßregelten- Unterstützung zahlt und sie dadurch in ihrem Arbeitskampfwillen bestärkt, haftet im Falle ihrer Verantwortlichkeit als Gehilfin der streikenden Arbeitnehmer gesamtschuldnerisch dem bestreikten Arbeitgeber für alle durch den Streik entstandenen Schäden.
Veröff: NJW 1964,887
Schlagworte
*D*, Angestellte, Schadenersatz, Solidarhaftung, Mittäter, Beitrag, Mitschuldner, Arbeitsleistung, Dienstleistung, Unterlassen, Unterlassung, Ersatz, Arbeitsverweigerung, DienstverweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1963:RS0104564Dokumentnummer
JJR_19631220_AUSL000_001AZR00429_6200000_001