RS OGH 1963/12/20 1AZR429/62

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.1963
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Norm

ABGB §1301
ABGB §1313
AngG §27 Z4 E4
KoalitionsG §2

Rechtssatz

Die Gewerkschaft, die einen Streik zwar nicht beginnt und auch nicht übernimmt, jedoch an die Streikenden Gemaßregelten- Unterstützung zahlt und sie dadurch in ihrem Arbeitskampfwillen bestärkt, haftet im Falle ihrer Verantwortlichkeit als Gehilfin der streikenden Arbeitnehmer gesamtschuldnerisch dem bestreikten Arbeitgeber für alle durch den Streik entstandenen Schäden.

Veröff: NJW 1964,887

Schlagworte

*D*, Angestellte, Schadenersatz, Solidarhaftung, Mittäter, Beitrag, Mitschuldner, Arbeitsleistung, Dienstleistung, Unterlassen, Unterlassung, Ersatz, Arbeitsverweigerung, Dienstverweigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1963:RS0104564

Dokumentnummer

JJR_19631220_AUSL000_001AZR00429_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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