Norm
EO §251Rechtssatz
Eine nach § 251 EO unzulässige Pfändung wird nicht dadurch wirksam, daß der Verpflichtete wegen Änderung der Verhältnisse die betreffenden Gegenstände nicht mehr benötigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0003423Dokumentnummer
JJR_19631224_OGH0002_0030OB00175_6300000_001