Norm
BewG 1955 §1Rechtssatz
Nach § 5 NWG müssen durch die Entschädigungssumme alle Schäden ersetzt werden, die der mit dem Notweg belasteten Liegenschaft zugefügt werden (vgl SZ 18/132). Die Grundsätze des Bewertungsgesetzes 1955 können bei der Ermittlung des Entschädigungsbetrages nicht herangezogen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0052925Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.08.2021