Norm
StPO §281 Z4 BRechtssatz
Das Gericht ist nicht gehalten, Beweise aufzunehmen, deren Erheblichkeit die entgegengesetzte Würdigung der vorliegenden Beweise zur Voraussetzung hätte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0099721Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.07.2022