Norm
NO §155Rechtssatz
Wenn das Disziplinargericht zur Erkenntnis kommt, daß ein Disziplinarvergehen nicht vorliegt, hat nach durchgeführter Verhandlung nicht eine Einstellung des Verfahrens zu erfolgen, sondern es ist ein Freispruch zu fällen und sodann das Disziplinarerkenntnis gemäß § 163 Abs 1 NO nach Rechtskraft der Notariatskammer mitzuteilen, der es trotz dem Freispruch freisteht, eine Ordnungsstrafe nach § 155 NO zu verhängen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0070905Dokumentnummer
JJR_19640110_OGH0002_0000DS00006_6300000_001