Norm
ABGB §492Rechtssatz
Die Verwaltungsbehörde entscheidet über Störungen und Eingriffe in den Gemeingebrauch öffentlicher Wege, zu welchen auch Interessentenwege gehören, unter Ausschluß des Rechtsweges auch dann, wenn der Grund, über den der Weg verläuft, in Privateigentum steht. Aber auch zur Entscheidung der Frage, ob ein Weg öffentlicher ist, ob er also von der hiezu befugten Behörde in der gehörigen Form als solcher erklärt wurde und ob die Gemeinde daher befugt ist, die zur Behinderung der Benützung des Weges aufgestellten Hindernisse entfernen zu lassen, sind ausschließlich die Verwaltungsbehörden zuständig (vgl VfGH Slg 836/127).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0029753Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.09.2020