RS OGH 1964/1/10 7Ob344/63, 7Ob52/74 (7Ob53/74), 4Ob501/75, 3Ob642/79, 7Ob515/81, 1Ob547/83, 1Ob24/9

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.01.1964
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Norm

ABGB §492
ABGB §523 A
JN §1 CVIb
Stmk LStVG 1938 §12

Rechtssatz

Die Verwaltungsbehörde entscheidet über Störungen und Eingriffe in den Gemeingebrauch öffentlicher Wege, zu welchen auch Interessentenwege gehören, unter Ausschluß des Rechtsweges auch dann, wenn der Grund, über den der Weg verläuft, in Privateigentum steht. Aber auch zur Entscheidung der Frage, ob ein Weg öffentlicher ist, ob er also von der hiezu befugten Behörde in der gehörigen Form als solcher erklärt wurde und ob die Gemeinde daher befugt ist, die zur Behinderung der Benützung des Weges aufgestellten Hindernisse entfernen zu lassen, sind ausschließlich die Verwaltungsbehörden zuständig (vgl VfGH Slg 836/127).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 344/63
    Entscheidungstext OGH 10.01.1964 7 Ob 344/63
    Veröff: SZ 37/4 = ZVR 1964/142 S 164 = ÖA 1965,27
  • 7 Ob 52/74
    Entscheidungstext OGH 09.05.1974 7 Ob 52/74
    Veröff: EvBl 1975/76 S 157
  • 4 Ob 501/75
    Entscheidungstext OGH 18.02.1975 4 Ob 501/75
    nur: Die Verwaltungsbehörde entscheidet über Störungen und Eingriffe in den Gemeingebrauch öffentlicher Wege unter Ausschluß des Rechtsweges auch dann, wenn der Grund, über den der Weg verläuft, in Privateigentum steht. (T1)
  • 3 Ob 642/79
    Entscheidungstext OGH 30.01.1980 3 Ob 642/79
    nur T1; Veröff: SZ 53/16 = ZVR 1981,370
  • 7 Ob 515/81
    Entscheidungstext OGH 19.03.1981 7 Ob 515/81
    nur T1
  • 1 Ob 547/83
    Entscheidungstext OGH 23.02.1983 1 Ob 547/83
    nur T1; Veröff: RZ 1984/18 S 46
  • 1 Ob 24/91
    Entscheidungstext OGH 18.09.1991 1 Ob 24/91
    Vgl; nur T1; Beisatz: Zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches unter Berufung auf den Gemeingebrauch ist der Rechtsweg verwehrt. (T2)
  • 8 Ob 583/93
    Entscheidungstext OGH 28.04.1994 8 Ob 583/93
    Auch; Beisatz: Zum Gemeingebrauch zählen auch die sogenannten Anliegerrechte, daß sind die Nutzungen, die die an die Straße angrenzenden Grundbesitzer von der Straße und dem darüber befindlichen Luftraum beziehen. (T3)
    Beis wie T2
  • 7 Ob 2253/96s
    Entscheidungstext OGH 04.12.1996 7 Ob 2253/96s
    nur T1
  • 8 Ob 400/97z
    Entscheidungstext OGH 30.04.1998 8 Ob 400/97z
    Vgl auch; nur: Die Verwaltungsbehörde entscheidet über Störungen und Eingriffe in den Gemeingebrauch öffentlicher Wege. (T4)
    Beis wie T3; Beisatz: Anders jedoch bei einem im allgemeinen vertraglich einzuräumenden Sondergebrauchsrecht am öffentlichen Gut. (T5)
  • 2 Ob 353/99x
    Entscheidungstext OGH 23.12.1999 2 Ob 353/99x
    Auch; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T5
  • 1 Ob 193/01s
    Entscheidungstext OGH 22.10.2001 1 Ob 193/01s
    Ähnlich; Beisatz: Die Verwaltungsbehörden entscheiden. (T6)
  • 1 Ob 126/09z
    Entscheidungstext OGH 06.07.2009 1 Ob 126/09z
    nur: Die Verwaltungsbehörde entscheidet über Störungen und Eingriffe in den Gemeingebrauch öffentlicher Wege unter Ausschluss des Rechtsweges auch dann, wenn der Grund, über den der Weg verläuft, in Privateigentum steht. Aber auch zur Entscheidung der Frage, ob ein Weg öffentlicher ist, ob er also von der hiezu befugten Behörde in der gehörigen Form als solcher erklärt wurde, sind ausschließlich die Verwaltungsbehörden zuständig. (T7)
  • 5 Ob 46/20f
    Entscheidungstext OGH 21.07.2020 5 Ob 46/20f
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0029753

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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