Norm
ABGB §93 ARechtssatz
Die aufrechte Ehe der beiden Miteigentümer eines Hauses steht einer Benützungsregelung in der Form, daß jedem Ehegatten bestimmte Eile des Hauses zur alleinigen Benützung zugewiesen werden, entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0047788Dokumentnummer
JJR_19640114_OGH0002_0080OB00332_6300000_001