RS OGH 1964/1/15 3Ob5/64

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Veröffentlicht am 15.01.1964
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Norm

EO §40

Rechtssatz

Beantragt der Verpflichtete Einstellung der Exekution gemäß § 40 EO, so bildet der Umstand, daß er seiner Eingabe keine Nachweise über die gleisteten Zahlung beigelegt hat, keinen Grund, die Aufschiebung der Exekution abzulehen. Diese ist nur insoweit zu verweigern, als der Einstellungsantrag offenbar aussichtslos ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 5/64
    Entscheidungstext OGH 15.01.1964 3 Ob 5/64

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0001387

Dokumentnummer

JJR_19640115_OGH0002_0030OB00005_6400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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