Norm
EO §40Rechtssatz
Beantragt der Verpflichtete Einstellung der Exekution gemäß § 40 EO, so bildet der Umstand, daß er seiner Eingabe keine Nachweise über die gleisteten Zahlung beigelegt hat, keinen Grund, die Aufschiebung der Exekution abzulehen. Diese ist nur insoweit zu verweigern, als der Einstellungsantrag offenbar aussichtslos ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0001387Dokumentnummer
JJR_19640115_OGH0002_0030OB00005_6400000_001