Norm
1.DVEheG §74Rechtssatz
Hat der Erstrichter über das Eventualbegehren nach § 55 EheG nicht entscheiden, der Kläger diesen Mangel in der Berufung nicht gerügt, das Eventualbegehren aber im Berufungsantrag wiederholt, so muß das Berufungsgericht aus den Gründen des Judikates 57 neu hierauf eingehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0042038Dokumentnummer
JJR_19640115_OGH0002_0060OB00001_6400000_001