Norm
StVO §19 Abs4 BIVbRechtssatz
Wenn angesichts einer Stoptafel und bei Fehlen einer Bodenmarkierung der Wagen so angehalten wird, daß er fünfzig Zentimeter über den Gehsteigrand in die Vorrangstraße hineinragt, weil erst von dort eine gute Sicht möglich ist, liegt kein Verstoß gegen § 52 Z 11 StVO bzw § 19 Abs 4 StVO vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0074368Dokumentnummer
JJR_19640116_OGH0002_0020OB00303_6300000_001