Norm
StVO 1960 §3 B7Rechtssatz
Wenn zwei Fußgänger entgegen der Bestimmung des § 76 Abs 1 StVO auf einer Freilandstraße am rechten Straßenrand gehen und an ihrem unsicheren Gang ihre Alkoholisierung erkennbar ist, kann nicht darauf vertraut werden, daß sie bei Annäherung eines Fahrzeuges entsprechend der Bestimmung des § 76 Abs 5 StVO, den Fahrzeugverkehr nicht zu behindern, ausweichen werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0073940Dokumentnummer
JJR_19640116_OGH0002_0110OS00212_6300000_001