TE Vwgh Erkenntnis 2002/6/19 2002/05/0238

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.06.2002
beobachten
merken

Index

41/02 Melderecht;

Norm

MeldeG 1991 §1 Abs7;
MeldeG 1991 §1 Abs8;
MeldeG 1991 §17 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Bundeshauptstadt Wien gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 24. Jänner 2002, Zl. 634694/5- III/16/02-scs, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Bürgermeister der Gemeinde Gerersdorf-Sulz, 2. Hermann Schuster in 1014 Wien, Arndtstraße 1/5/19), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der am 13. Jänner 1946 geborene, geschiedene Zweitmitbeteiligte ist in der Gemeinde des mitbeteiligten Bürgermeisters (7542 Gerersdorf-Sulz, Burgenland) mit Hauptwohnsitz seit 1987 gemeldet; er wohnt dort rund 120 Tage im Jahr. In Wien ist er mit einem weiteren Wohnsitz gemeldet. Dort ist er berufstätig und tritt den Weg zur Arbeitsstätte von seiner Wiener Unterkunft, in der er ca. 240 Tage im Jahr verbringt, aus an. In der Hauptwohnsitzgemeinde besitzt der Zweitmitbeteiligte ein Einfamilienhaus und bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen Betrieb im Ausmaß von ca. 7 ha. In Wien lebt er mit seiner Lebensgefährtin und deren 1977 geborenen Sohn, welche dort mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. In Gerersdorf-Sulz hingegen sind diese beiden Mitbewohner mit einem weiteren Wohnsitz gemeldet.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des beschwerdeführenden Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes des Zweitmitbeteiligten in der Gemeinde des mitbeteiligten Bürgermeisters ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsgsverfahrens nicht vor.

Die zweitmitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0945, ausgeführt, dass sog. "Wochenpendler", die eine Unterkunft (Wohnung) am Ort oder in der näheren Umgebung des Arbeitsplatzes als weiteren Wohnsitz nehmen, damit keinen Hauptwohnsitz begründet haben. Der Zweitmitbeteiligte ist ein Wochenpendler im Sinne dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Dem Umstand, dass er in Wien auch Unterkunft nimmt, kommt im Beschwerdefall keine überwiegende Bedeutung zu, weil die angegebene Aufenthaltsdauer in der Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters noch darauf schließen lässt, dass tatsächlich die gesamte Freizeit dort verbracht wird und daher der Aufenthalt in Wien nur berufsbedingt ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 25. April 2002, Zl. 2002/05/0375). Die Entfernung zwischen Wien und Gerersdorf-Sulz (ca. 155 Straßen-km) erlaubt auf Grund der bestehenden Verkehrsverbindung (Dauer der Anreise rd. 1 Stunde und 40 Minuten) ohne weiteres ein wöchentliches Pendeln (siehe das hg. Erkenntnis vom 25. April 2002, Zl. 2002/05/0091), die tägliche Fahrt zum Arbeitsplatz vom Hauptwohnsitz wäre jedoch zu beschwerlich, weshalb eine berufsbedingte Wohnungsnahme am Ort des Arbeitsplatzes als erforderlich anzusehen ist. In der Annahme der belangten Behörde, dass jedenfalls (auch) zur Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters ein Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Zweitmitbeteiligten besteht, vermag daher der Verwaltungsgerichtshof keine Rechtswidrigkeit zu erblicken, zumal der Zweitmitbeteiligte am Hauptwohnsitz durch das Einfamilienwohnhaus und die über 7 ha große Landwirtschaft auch wirtschaftliche Lebensbeziehungen begründet hat und seine familiären Lebensbeziehungen an beiden Wohnsitzen als gleichwertig zu beurteilen sind.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei mit Rücksicht auf die durch die zitierte hg. Judikatur klargestellte Rechtslage die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.

Wien, am 19. Juni 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002050238.X00

Im RIS seit

18.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten