Norm
DSt 1872 §2 FRechtssatz
Das Verbot der Umgehung eines Rechtsanwaltes durch einen Kollegen wurde aus zwei Gründen erlassen: Einerseits zum Schutze der rechtsunkundigen Partei, andererseits zum Schutze von Ehre und Ansehen des Standes (Kollegialität). Es umfaßt daher zwei Schuldkomponenten. Für die disziplinäre Verantwortlichkeit genügt das Vorliegen der Verletzung einer der beiden Schutzvorschriften.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0055124Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.09.2014