Norm
ABGB §1155Rechtssatz
Gemäß § 1155 ABGB ist der Dienstgeber dafür beweispflichtig, dass der Dienstnehmer einen anderen Verdienst absichtlich - dh um die Anrechnung zu verhindern - unterlassen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0021599Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.05.2018