RS OGH 1964/1/21 4Ob5/64, 4Ob114/82, 4Ob40/83, 9ObA114/87, 9ObA101/97m, 9ObA209/97v, 9ObA275/01h, 9O

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Veröffentlicht am 21.01.1964
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Norm

ABGB §1155

Rechtssatz

Gemäß § 1155 ABGB ist der Dienstgeber dafür beweispflichtig, dass der Dienstnehmer einen anderen Verdienst absichtlich - dh um die Anrechnung zu verhindern - unterlassen hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0021599

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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