Norm
ABGB §1017Rechtssatz
Die Beschränkung der offenen Vollmacht gilt gegenüber dem Dritten, wenn er oder sein Machthaber sie kannte oder kennen mußte. Hiebei ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei dem Dritten in der Regel nur ein grobes Verschulden zum Schaden gereichen kann. Wurde hinsichtlich einer Hypothekarforderung der Zessionsvertrag in einverleibungsfähiger Form abgeschlossen, ein Rangordnungsbescheid nach § 53 Abs 2 GBG ausgefolgt und die Zessionsvaluta bezahlt, so schadet eine spätere Schlechtgläubigkeit nicht mehr.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0019620Dokumentnummer
JJR_19640122_OGH0002_0060OB00305_6300000_001