- 5 Ob 4/64
Entscheidungstext OGH 23.01.1964 5 Ob 4/64
Veröff: MietSlg 16639
- 6 Ob 732/78
Entscheidungstext OGH 16.11.1978 6 Ob 732/78
- 1 Ob 554/79
Entscheidungstext OGH 14.03.1979 1 Ob 554/79
Veröff: JBl 1980,103
- 7 Ob 599/83
Entscheidungstext OGH 05.05.1983 7 Ob 599/83
- 1 Ob 1533/86
Entscheidungstext OGH 22.10.1986 1 Ob 1533/86
- 4 Ob 514/90
- 8 Ob 623/90
Abweichend; Beisatz: Unter
§ 49 Abs 2 Z 5 JN fallen nicht nur Feststellungsklagen auf Bestehen oder Nichtbestehen des Bestandverhältnisses; darunter fällt auch der sich aus dem (behaupteten) Nichtbestehen ergebende Leistungsanspruch, nämlich das Begehren auf Räumung des Bestandobjektes. (T1) Veröff: WoBl 1991,67
- 1 Ob 574/90
- 7 Ob 629/91
Beisatz: Sie gehören auch nicht zu den nach
§ 58 Abs 2 JN zu bewertenden Streitigkeiten, wonach der Betrag des auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Zinses der Bewertung zugrundezulegen ist.
§ 502 Abs 2 ZPO gilt nicht. (T2) Veröff: RZ 1993/80 S 213
- 5 Ob 1110/92
Entscheidungstext OGH 02.02.1993 5 Ob 1110/92
Auch
- 2 Ob 501/94
Auch
- 1 Ob 1702/94
Entscheidungstext OGH 10.01.1995 1 Ob 1702/94
Auch
- 2 Ob 78/98d
Vgl auch; Beisatz: Wird die Räumung einer Kleingartenparzelle wegen titelloser Benützung begehrt, ohne dass irgendein Zusammenhang mit einem zwischen den Parteien geschlossenen Bestandvertrag besteht, liegt keine Bestandsstreitigkeit im Sinn des
§ 49 Abs 2 Z 5 JN vor. Die in
§ 502 Abs 3 ZPO vorgesehene Ausnahme von der wertmäßigen Zulässigkeitsschranke ist daher nicht gegeben, weswegen es einer Bewertung des nicht in einem Geldbetrag bestehenden Entscheidungsgegenstandes durch das Berufungsgericht bedarf. (T3)
- 1 Ob 155/98w
Vgl auch
- 9 Ob 314/98m
Auch; Beis wie T3 nur: Die in
§ 502 Abs 3 ZPO vorgesehene Ausnahme von der wertmäßigen Zulässigkeitsschranke ist daher nicht gegeben, weswegen es einer Bewertung des nicht in einem Geldbetrag bestehenden Entscheidungsgegenstandes durch das Berufungsgericht bedarf. (T4); Beisatz: Entfernung und Räumung des Kellers von titellos gelagerten Gegenständen. (T5)
- 1 Ob 242/98i
- 9 Ob 107/99x
- 1 Ob 138/99x
Ähnlich; Beisatz: Stützt der Kläger sein Begehren, der Beklagte sei schuldig, bestimmte allgemeine Teile des Hauses zu räumen, auf die Behauptung einer von Anfang an titellosen Benützung, so fällt ein solcher Streitgegenstand nicht unter den Ausnahmetatbestand nach
§ 502 Abs 5 Z 2 ZPO. (T6)
- 4 Ob 281/99y
Vgl; Beis wie T6
- 7 Ob 244/99d
Beisatz: Sie unterliegen nicht der Ausnahmebestimmung des § 502 Abs 5 Z 2 JN (idF WGN 1997). (T7)
- 2 Ob 360/99a
Auch; nur T4; Beis wie T7
- 10 Ob 11/00s
Vgl auch; Beisatz: Im Regelfall wird auch beim Streit über eine "Räumung", wenn auch nur als Vorfrage, über das Dauerschuldverhältnis selbst und seine wirksame Beendigung zu entscheiden sein, ist daher das Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandvertrages im Rahmen des Räumungsstreites strittig, hängt die Zulässigkeit der Revision nicht vom Streitwert ab. (T8)
- 7 Ob 76/00b
Vgl auch
- 9 Ob 35/01i
Beis wie T8
- 1 Ob 115/01w
Beisatz: Feststellungsansprüche, die auf die Behauptung, die Beklagte habe einen ihr bloß prekaristisch überlassenen Vorraum nach dem Widerruf des Prekariums nicht zurückgestellt, sondern titellos weiterbenützt, gestützt werden, stellen keine Schadenersatzansprüche nach
§ 49 Abs 2 Z 5 JN dar. (T9)
- 1 Ob 319/01w
- 6 Ob 73/02g
Vgl auch; Beis wie T8
- 7 Ob 16/03h
Auch; Beis wie T8
- 3 Ob 5/03m
Auch; Beis wie T4; Beis wie T7
- 5 Ob 274/02h
Vgl auch; Beisatz: Hier: Das Räumungsbegehren wurde nicht nur auf eine von Anfang an titellose Benützung der streitgegenständlichen Wohnung durch den Beklagten, sondern auch darauf gestützt, dass ein Bestandvertrag - sollte er jemals mit dem Beklagten zustandegekommen sein - bereits durch eine außergerichtliche Kündigung aufgelöst wäre. (T10)
- 10 Ob 2/03x
Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: War die Frage des Bestehens eines Mietrechts des Beklagten an der zu räumenden Wohnung in einem Vorprozess für den Beklagten negativ entschieden. (T11)
- 3 Ob 91/03h
Auch; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Bei Beurteilung der Frage nach dem Vorliegen einer Bestandstreitigkeit gemäß
§ 49 Abs 2 Z 5 JN ist von den Klagsbehauptungen auszugehen. (T12); Beis wie T 8 nur: Ist das Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandvertrages im Rahmen des Räumungsstreites strittig, hängt die Zulässigkeit der Revision nicht vom Streitwert ab. (T13)
- 1 Ob 183/05a
Auch; nur T12
- 5 Ob 232/05m
Beis wie T12; Beisatz: Hier: Prekarium. (T14)
- 3 Ob 41/06k
- 2 Ob 145/06x
Auch; Beis wie T14
- 6 Ob 228/06g
Auch; Beis wie T13
- 1 Ob 57/07z
- 9 Ob 61/07x
Auch; Beis wie T12; Beis wie T14
- 7 Ob 37/08d
Vgl auch; Beis ähnlich wie T8
- 2 Ob 121/08w
Beis wie T6
- 10 Ob 68/08k
Vgl; Beisatz: Hier: Benützungsverhältnis aufgrund einer persönlichen Dienstbarkeit des Wohnungsrechts. (T15)
- 7 Ob 212/08i
Auch; Beisatz: Räumungsklagen sind daher nur dann als Bestandstreitigkeiten im Sinn des
§ 49 Abs 2 Z 5 JN anzusehen, wenn sie aus der Beendigung eines Bestand-, Nutzungs- oder Teilpachtverhältnisses resultieren, nicht hingegen, wenn sie sich auf die Benützung ohne Rechtsgrund beziehen. (T16); Beisatz: Die (Zuständigkeits-)Bestimmung des
§ 49 Abs 2 Z 5 JN - und damit gleichermaßen die darauf ausdrücklich Bezug nehmende Ausnahme vom Revisionsausschluss nach
§ 502 Abs 5 ZPO - darf nicht ausdehnend ausgelegt werden. Sie ist daher nur auf reine Bestand-, Nutzungs- oder Teilpachtverträge, nicht aber auf gemischte oder mietähnliche Verhältnisse anzuwenden. (T17); Beis wie T12
- 7 Ob 203/08s
Vgl; Beis wie T13
- 6 Ob 4/09w
Vgl; Beisatz: Hier: Auf Räumung des Daches einer bestimmten Garage und auf Unterlassung der Benutzung dieses Garagendachs als Terrasse gerichtetes und insgesamt mit 5.000 EUR bewertetes Klagebegehren. (T18); Beisatz: Ein Klagebegehren auf Räumung wegen titelloser Benützung nach dem Widerruf eines Prekariums verwirklicht den Ausnahmetatbestand des
§ 502 Abs 5 Z 2 ZPO nicht. (T19)
- 9 Ob 73/09i
Vgl; Beis wie T6
- 6 Ob 176/09i
Beis wie T7
- 3 Ob 270/09s
Beis: Hier: Dingliches Wohnrecht. (T20)
- 10 Ob 19/10g
Auch; Beis ähnlich wie T6; Beis wie T12
- 3 Ob 36/10f
Beis wie T16; Beis wie T17
- 4 Ob 75/10y
Vgl auch; Vgl Beis wie T17
- 2 Ob 213/10b
Auch Beis wie T12; Auch Beis wie T13; Beisatz: Im Fall eines Begehrens, bei dem der Räumungsanspruch wegen titelloser Benützung schon nach dem Klagevorbringen auf die Rechtsunwirksamkeit von Mietverträgen über die vom Räumungsbegehren erfassten Objekte gestützt wurde liegt allerdings schon eine gemäß
§ 49 Abs 2 Z 5 JN ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands den Bezirksgerichten zugewiesene Streitigkeit vor. (T21)
- 7 Ob 130/11k
Entscheidungstext OGH 31.08.2011 7 Ob 130/11k
Auch; Beisatz: Jederzeit widerrufliche Benützungsvereinbarung unter Familienangehörigen. (T22)
- 2 Ob 8/12h
Entscheidungstext OGH 19.01.2012 2 Ob 8/12h
Auch; Vgl Beis wie T9; Beis wie T12; Beis wie T19
- 1 Ob 105/12s
Entscheidungstext OGH 22.06.2012 1 Ob 105/12s
Beis wie T16; Beis wie T17
- 6 Ob 193/12v
Entscheidungstext OGH 15.10.2012 6 Ob 193/12v
- 1 Ob 229/12a
Entscheidungstext OGH 13.12.2012 1 Ob 229/12a
Auch; Beis ähnlich wie T16
- 7 Ob 40/13b
Entscheidungstext OGH 27.03.2013 7 Ob 40/13b
- 4 Ob 207/13i
Entscheidungstext OGH 19.11.2013 4 Ob 207/13i
Auch
- 4 Ob 39/14k
Entscheidungstext OGH 25.03.2014 4 Ob 39/14k
Auch; Beis wie T19
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