Norm
EheG §49Rechtssatz
Wenn auch in der Regel die schon bestehende Zerrüttung einer Ehe durch eine neue Eheverfehlung noch weiter vertieft werden kann, so fehlt doch dann, wenn die Ehe schon so tief zerrüttet ist, dass eine weitere Zerrüttung nicht mehr eintreten konnte, im allgemeinen der Kausalzusammenhang zwischen der neuen Verfehlung und der Zerrüttung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0056921Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.09.2021