Norm
EheG §49 Satz2 ERechtssatz
Der Kläger hat durch sein Verhalten den Scheidungsanspruch nicht deshalb verwirkt, weil die Beklagte sein Verhalten nicht als ehezerrüttend empfunden hat. Die eigenen Verfehlungen des Klägers müssen nicht ehezerrüttende Wirkung gehabt haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0056983Dokumentnummer
JJR_19640128_OGH0002_0080OB00020_6400000_002