Norm
ZPO §228 B3aaRechtssatz
Das Feststellungsbegehren des Mieters, der Vermieter sei gegenüber dem Mieter nicht berechtigt, für die gemieteten Räume anstelle des im Mietvertrag vereinbarten Pauschalzinses von S 390,-- monatlich einen Betrag von S 683,-- zu verlangen, ist zulässig. Wenn das Feststellungsbegehren auch besser positiv dahin hätte gefaßt werden können, daß der Vermieter nur einen monatlichen Mietzins von S 390,-- begehren könne, so kann doch nicht gesagt werden, daß dem negativen Feststellungsbegehren das Rechtsschutzbedürfnis fehlt und es für den Mieter wertlos ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0038855Dokumentnummer
JJR_19640129_OGH0002_0070OB00336_6300000_001