RS OGH 1964/1/29 7Ob336/63

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Veröffentlicht am 29.01.1964
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Norm

ZPO §228 B3aa

Rechtssatz

Das Feststellungsbegehren des Mieters, der Vermieter sei gegenüber dem Mieter nicht berechtigt, für die gemieteten Räume anstelle des im Mietvertrag vereinbarten Pauschalzinses von S 390,-- monatlich einen Betrag von S 683,-- zu verlangen, ist zulässig. Wenn das Feststellungsbegehren auch besser positiv dahin hätte gefaßt werden können, daß der Vermieter nur einen monatlichen Mietzins von S 390,-- begehren könne, so kann doch nicht gesagt werden, daß dem negativen Feststellungsbegehren das Rechtsschutzbedürfnis fehlt und es für den Mieter wertlos ist.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 336/63
    Entscheidungstext OGH 29.01.1964 7 Ob 336/63
    Veröff: MietSlg 16650

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0038855

Dokumentnummer

JJR_19640129_OGH0002_0070OB00336_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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