Vgl auch; Beisatz: Ein solches Umweggeschäft ist nicht als Scheingeschäft nach § 916 ABGB zu beurteilen, sondern nur dann ungültig, wenn das von den Parteien wirklich beabsichtigte Geschäft nichtig wäre. (T1)
Vgl auch; Beisatz: Nach der nunmehrigen Rechtsprechung (SZ 60/158; JBl 1989,780; 8 Ob 605/88 ua) unterliegt das Umgehungsgeschäft nur jener Rechtsnorm, die auf das in Wahrheit beabsichtigte Rechtsgeschäft (das umgangene Geschäft) anzuwenden ist. (T2)
Beisatz: Ein Umweg (Umgehungs-)Geschäft ist nur dann ungültig, wenn der Verbotszweck des primär angestrebten Geschäftes das Umweggeschäft miterfaßt und diese Rechtsfolge erfordert, soll nicht der Normzweck durchkreuzt werden. (T3)