Norm
StPO §56Rechtssatz
In der Tatsache, daß nach der internen Geschäftsverteilung des LG für Strafsachen Wien für Taten, die Angehörige des Präsenzdienstes begehen, eine andere Abteilung zuständig ist als die Abteilung, bei der bisher das Verfahren gegen den Beschuldigten anhängig war, kann ein die Einbeziehung hindernder Umstand nicht gefunden werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0096892Dokumentnummer
JJR_19640130_OGH0002_011NDS00047_6400000_001