RS OGH 1964/1/30 11Nds47/64

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Veröffentlicht am 30.01.1964
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Norm

StPO §56

Rechtssatz

In der Tatsache, daß nach der internen Geschäftsverteilung des LG für Strafsachen Wien für Taten, die Angehörige des Präsenzdienstes begehen, eine andere Abteilung zuständig ist als die Abteilung, bei der bisher das Verfahren gegen den Beschuldigten anhängig war, kann ein die Einbeziehung hindernder Umstand nicht gefunden werden.

Entscheidungstexte

  • 11 Nds 47/64
    Entscheidungstext OGH 30.01.1964 11 Nds 47/64

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0096892

Dokumentnummer

JJR_19640130_OGH0002_011NDS00047_6400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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