Norm
ABGB §1375 DRechtssatz
Auf die Rückforderung der Ablöse kann nachträglich gültig verzichtet werden zB durch nachträgliches Anerkenntnis der Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Ablöse.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0032360Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.04.2021