Norm
DSt 1872 §29Rechtssatz
Der Disziplinarrat ist an ein verurteilendes Erkenntnis des Strafgerichtes insoweit gebunden, daß er annehmen muß, daß die Beschuldigten die Tathandlungen gesetzt haben. Bei rechtskräftiger Verurteilung wegen § 34 Abs 1 FinStrG bestehen ausreichende Verdachtsmomente für das Vorliegen eines auch disziplinär zu ahndenden Verhaltens.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0055685Dokumentnummer
JJR_19640203_OGH0002_000BKD00057_6300000_001