RS OGH 1964/2/4 4Ob507/64 (4Ob508/64), 5Ob362/66, 6Ob135/70, 7Ob92/14a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.02.1964
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Norm

ABGB §858
ZPO §14 Bc

Rechtssatz

Eine auf § 858 ABGB gestützte Klage kann nur gegen alle Miteigentümer der betreffenden Liegenschaft gerichtet werden. Hingegen kann ein verbindliches Versprechen, den Zaun zu errichten, jeder Miteigentümer für sich mit einer von der Wirksamkeit der Zusage der anderen Miteigentümer unabhängigen Wirkung abgeben; daher kann in diesem Fall die Zusage jedes einzelnen Miteigentümers gegen diesen allein durchgesetzt werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 507/64
    Entscheidungstext OGH 04.02.1964 4 Ob 507/64
    Veröff: EvBl 1964/338 S 491 = SZ 37/22
  • 5 Ob 362/66
    Entscheidungstext OGH 22.12.1966 5 Ob 362/66
    Beisatz: Notwendige Streitgenossenschaft der Miteigentümer einer Liegenschaft bei Klagen auf Einräumung einer Dienstbarkeit, auf
    Duldung ihrer Ausübung oder auf Beseitigung von Hindernissen, die dieser Ausübung entgegenstehen. (T1)
  • 6 Ob 135/70
    Entscheidungstext OGH 02.09.1970 6 Ob 135/70
    nur: Eine auf § 858 ABGB gestützte Klage kann nur gegen alle Miteigentümer der betreffenden Liegenschaft gerichtet werden. (T2)
  • 7 Ob 92/14a
    Entscheidungstext OGH 09.07.2014 7 Ob 92/14a
    Vgl auch; Bem: Offengelassen, ob die beklagten Miteigentümer im Hinblick auf das bestehende Fruchtgenussrecht passivlegitimiert sind. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0013896

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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