RS OGH 1964/2/4 8Ob25/64, 3Ob9/81, 6Ob706/83, 2Ob662/87, 1Ob638/95, 1Ob90/21y

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Veröffentlicht am 04.02.1964
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Norm

ZPO §234

Rechtssatz

§ 234 ZPO bezieht sich nur auf die Veräußerung bereits streitanhängiger Ansprüche, nicht also auf bereits vor der Streitanhängigkeit übertragene Ansprüche.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0039340

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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