Norm
ZPO §234Rechtssatz
§ 234 ZPO bezieht sich nur auf die Veräußerung bereits streitanhängiger Ansprüche, nicht also auf bereits vor der Streitanhängigkeit übertragene Ansprüche.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0039340Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.09.2021