RS OGH 1964/2/5 IVZR79/63

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Veröffentlicht am 05.02.1964
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Norm

EheG §60 Abs2
EheG §60 Abs3

Rechtssatz

Auf das Recht, einen Schuldspruch nach § 53 Abs 2 EheG zu beantragen, kann rechtswirksam verzichtet werden. Dem diesem Verzicht zuwider gestellten Schuldantrag kann der Gegner die Einrede der Arglist entgegensetzen.

Veröff: NJW 1964,1072

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1964:RS0103288

Dokumentnummer

JJR_19640205_AUSL000_0040ZR00079_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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