Norm
EheG §49 BRechtssatz
Die Zerrüttungswirkung einer Eheverfehlung muss nicht sofort eintreten, sondern sie kann sich erst allmählich und auch erst im Zusammenhang mit anderen Eheverfehlungen auswirken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0056734Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.01.2014