Norm
StVO §19 Abs5 BVRechtssatz
Ein Verkehrsteilnehmer darf ein Abbiegemanöver nach links nur dann durchführen, wenn er mit Sicherheit damit rechnen kann, dadurch einen im Vorrang befindlichen, seine Fahrtrichtung beibehaltenden Fahrzeuglenker weder zur Ablenkung noch zu einer unvermittelten Bremshandlung zu nötigen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0074431Dokumentnummer
JJR_19640212_OGH0002_0110OS00245_6300000_001