Norm
EO §54 Abs1 Z3Rechtssatz
Nach § 54 Abs 1 Z 3 EO hat der Exekutionsantrag alle Angaben zu enthalten, die für die im Interesse der Exekutionsführung zu erlassenden Verfügungen notwendig sind. Wird der Antrag gestellt, dem Verpflichteten eine Sicherheit für den durch ferneres Zuwiderhandeln entstehenden Schaden aufzuerlegen, so müssen nicht nur die Umstände vorgebracht werden, aus denen sich der drohende Schade ergibt, sondern es bedarf auch der Angaben über die voraussichtliche Höhe des Schadens (so schon 3 Ob 148/59).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0002074Dokumentnummer
JJR_19640212_OGH0002_0030OB00018_6400000_001