Norm
AKB §14Rechtssatz
Wenn der Versicherer die Höhe des Anspruches des Versicherungsnehmers auch ohne Angabe näherer Gründe bestreitet, ist bereits eine "Meinungsverschiedenheit" im Sinne des § 14 AKB gegeben; vor Erledigung des Verfahrens ist der Leistungsanspruch nicht fällig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0081215Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.03.2012