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41/02 Melderecht;Norm
MeldeG 1991 §1 Abs7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. Februar 2002, Zl. 636664/5- II/A/2/02-bui, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Bürgermeister der Marktgemeinde Altmünster in 4813 Altmünster, 2. Berta Maria Klaudy in 5020 Salzburg, Aigner Straße 19), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Die 1920 geborene, verwitwete Zweitmitbeteiligte gab in ihrer Wohnsitzerklärung an, dass sie sich am behaupteten Hauptwohnsitz in Altmünster 100 Tage des Jahres, am weiteren Wohnsitz in Salzburg 260 Tage des Jahres aufhalte. Am Hauptwohnsitz sei ihr Sohn, dort gemeldet mit Nebenwohnsitz, Mitbewohner, am Nebenwohnsitz gebe es keine Mitbewohner.
In ihrer Stellungnahme im Reklamationsverfahren führte sie aus, dass sie seit 1938 in der Hauptwohnsitzgemeinde Altmünster lebe und dort 1953 ein Eigenheim errichtet hätte. Seit 1992 befinde sie sich im privaten Seniorenheim in Salzburg, wobei sie aber mindestens 10 Wochen durchlaufend und viele Wochenenden in Altmünster verbringe. Das Seniorenwohnheim sei kein Lebensmittelpunkt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des beschwerdeführenden Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes der zweitmitbeteiligten Partei in der Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die Zweitmitbeteiligte erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Wesentliche Entscheidungskriterien des § 1 Abs. 8 MeldeG (wie Arbeitsstätte oder Ähnliches) finden bei verwitweten Pensionisten keine Anwendung; als gewichtigstes Zuordnungskriterium verbleibt die Aufenthaltsdauer, wobei wohl zu berücksichtigen ist, dass eine so häufige Ortsveränderung wie bei Berufstätigkeiten mit zunehmendem Alter nicht mehr erwartet werden kann.
Bei der hier angegebenen Aufenthaltsdauer in Salzburg lässt sich der Mittelpunktcharakter dieses Ortes nicht bestreiten; die häufigen Heimfahrten, die immerhin zu 100 Tagen Aufenthalt im Heimatort führen, aber auch das im Heimatort bestehende Eigenheim lassen es zu, auch den Mittelpunktcharakter von Altmünster zu bejahen. Es muss hier also der Ausnahmefall angenommen werden, wonach zwei Mittelpunkte vorliegen. Auf Grund der Aufenthaltsdauer unterscheidet sich der vorliegende Fall auch wesentlich von jenem, der mit Erkenntnis vom heutigen Tage Zl. 2002/05/0398, entschieden wurde.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Wien, am 19. Juni 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002050347.X00Im RIS seit
18.09.2002