Norm
ABGB §1489 IRechtssatz
Werden in einem Schadensfall Rentenbeträge begehrt, so unterbricht das gleichzeitig erhobene Feststellungsbegehren die Verjährung aller im Zeitpunkt der Einbringung der Klage noch nicht fälligen und daher zukünftigen Rentenansprüche.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0034371Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.11.2020