RS OGH 1964/2/18 4Ob13/64

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.1964
beobachten
merken

Norm

ABGB §897
ABGB §1295 Abs2
AngG §26 Z2 III2a
AngG §29

Rechtssatz

Vereinbarung einer "Treueprämie", die dem Dienstnehmer nur dann ausgezahlt werden soll, wenn er zu einem bestimmten Zeitpunkt noch ungekündigt in den Diensten des Unternehmens steht. Trifft diese Voraussetzung nicht zu, dann käme ein Anspruch auf Auszahlung der Treueprämie nur dann in Betracht, wenn es der Dienstgeber geradezu darauf angelegt hätte, den Dienstnehmer um die Treueprämie zu bringen. Ob der Dienstgeber einen Austrittsgrund nach § 26 Z 2 AngG gesetzt hat, ist unerheblich.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 13/64
    Entscheidungstext OGH 18.02.1964 4 Ob 13/64

Schlagworte

SW: Angestellte, gesetzlicher Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Austritt, Prämie, Vorenthalten, Schmälerung, Beendigung, Ende, Bedingung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Rechtsmißbrauch, Entgelt, Lohn, Gehalt, Arbeitnehmer, Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0029155

Dokumentnummer

JJR_19640218_OGH0002_0040OB00013_6400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten