Norm
ABGB §897Rechtssatz
Vereinbarung einer "Treueprämie", die dem Dienstnehmer nur dann ausgezahlt werden soll, wenn er zu einem bestimmten Zeitpunkt noch ungekündigt in den Diensten des Unternehmens steht. Trifft diese Voraussetzung nicht zu, dann käme ein Anspruch auf Auszahlung der Treueprämie nur dann in Betracht, wenn es der Dienstgeber geradezu darauf angelegt hätte, den Dienstnehmer um die Treueprämie zu bringen. Ob der Dienstgeber einen Austrittsgrund nach § 26 Z 2 AngG gesetzt hat, ist unerheblich.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, gesetzlicher Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Austritt, Prämie, Vorenthalten, Schmälerung, Beendigung, Ende, Bedingung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Rechtsmißbrauch, Entgelt, Lohn, Gehalt, Arbeitnehmer, ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0029155Dokumentnummer
JJR_19640218_OGH0002_0040OB00013_6400000_001