Norm
StVO §15 Abs2Rechtssatz
Besteht die Möglichkeit, durch Verringerung der Geschwindigkeit des überholten Fahrzeuges eine konkrete Gefahr von irgendwelchen Verkehrsteilnehmern abzuwenden, so ist der Lenker des überholten Fahrzeuges gemäß § 20 Abs 1 StVO verpflichtet, seine Geschwindigkeit entsprechend herabzusetzen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0073885Dokumentnummer
JJR_19640218_OGH0002_0110OS00241_6300000_001