Norm
ABGB §1497 IIRechtssatz
Durch Teilzahlungen wird die Verjährung unterbrochen, wenn zweifelsfrei ist, daß der Schuldner mit ihnen nur einen Teil seiner Schuld abtragen will und nicht damit den Gläubiger gänzlich zu befriedigen glaubt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0034464Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.05.2018