Norm
ABGB §509Rechtssatz
Die Bewertung des Vermächtnisses eines Fruchtgenussrechtes (zum Zwecke der Pflichtteilsanrechnung) erfolgt nicht nach § 58 JN. Die Bewertung hängt vielmehr von der Lebensdauer des Berechtigten ab. Diese kann nur nach versicherungsrechtlichen Grundsätzen durch Sachverständige ermittelt werden. Dies gilt sich aus der Bestimmung des § 102 Abs 2 AußStrG unter Bedachtnahme auf die gleichgelagerte Bestimmung des § 15 KO. Auszugehen ist vom Alter des Rentenempfängers am Todestag des Erblassers.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0011827Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.05.2013