Norm
AnfO §20Rechtssatz
Voraussetzung für eine Anmerkung nach § 20 AnfO ist lediglich, dass die Leistung des Anfechtungsgegners eine grundbücherliche Eintragung erfordert. Der voraussichtliche Erfolg der Klage ist für die Anmerkung im Grundbuch nicht entscheidend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0050402Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.10.2012