Norm
ABGB §1330 Abs2 BIIRechtssatz
Wenn die Mitteilung an eine Vertrauensperson des Beleidigten gelangt ist (Chefsekretärin, welche die Erlaubnis hat, Privatschreiben zu öffnen) ist die Gefahr eines Eintrittes von Schäden im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB nicht gegeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0032381Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.08.2018