RS OGH 1964/2/26 7Ob57/64, 6Ob28/17m, 6Ob88/18m

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Veröffentlicht am 26.02.1964
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Norm

ABGB §1330 Abs2 BII

Rechtssatz

Wenn die Mitteilung an eine Vertrauensperson des Beleidigten gelangt ist (Chefsekretärin, welche die Erlaubnis hat, Privatschreiben zu öffnen) ist die Gefahr eines Eintrittes von Schäden im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB nicht gegeben.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 57/64
    Entscheidungstext OGH 26.02.1964 7 Ob 57/64
    Veröff: ÖBl 1964,123
  • 6 Ob 28/17m
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 6 Ob 28/17m
    Vgl; Beisatz: Hier: Beim Korrekturlesenlassen eines Textes durch einen Freund konnte nach den Umständen des Falls nicht angenommen werden, dass dieser den Inhalt des Schreibens weitergeben werde. (T1)
  • 6 Ob 88/18m
    Entscheidungstext OGH 28.06.2018 6 Ob 88/18m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0032381

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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