Norm
AnfO §12Rechtssatz
Der Anfechtungskläger soll zur Durchsetzung seiner Forderung nicht mehr an Vermögenswerten heranziehen können, als seinem Schuldner durch die anfechtbare Handlung entzogen wurden. Im Falle einer Wertänderung ist daher im Urteilsspruch der Wert des entzogenen Vermögensobjektes im Zeitpunkte der Entziehung anzuführen, bis zu welchem Betrag vom Beklagten Zahlung zu leisten oder Exekution zu dulden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0050320Dokumentnummer
JJR_19640226_OGH0002_0070OB00046_6400000_001