RS OGH 1964/2/26 7Ob46/64, 7Ob16/65

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.1964
beobachten
merken

Norm

AnfO §12

Rechtssatz

Der Anfechtungskläger soll zur Durchsetzung seiner Forderung nicht mehr an Vermögenswerten heranziehen können, als seinem Schuldner durch die anfechtbare Handlung entzogen wurden. Im Falle einer Wertänderung ist daher im Urteilsspruch der Wert des entzogenen Vermögensobjektes im Zeitpunkte der Entziehung anzuführen, bis zu welchem Betrag vom Beklagten Zahlung zu leisten oder Exekution zu dulden ist.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 46/64
    Entscheidungstext OGH 26.02.1964 7 Ob 46/64
  • 7 Ob 16/65
    Entscheidungstext OGH 20.01.1965 7 Ob 16/65
    Zweiter Rechtsgang zu 7 Ob 46/64.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0050320

Dokumentnummer

JJR_19640226_OGH0002_0070OB00046_6400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten