Norm
EO §3 IVARechtssatz
Die Gesetzwidrigkeit eines Exekutionsbewilligungsbeschlusses wird durch dessen Rechtskraft saniert; sie kann daher nicht zum Anlaß der Einstellung der Exekution genommen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0000100Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012